3.6 Daran ändert auch nichts, dass sich der Kläger in der Berufungsreplik noch einmal extensiv zum Thema der Beweisverfügung äussert und dabei auch darauf eingeht, inwiefern er durch die aus seiner Sicht mangelhafte Beweisverfügung beschwert sei (act. 91 Rz 22 ff.). Diese Ausführungen hätten bereits in der Berufung erfolgen müssen, zumal sie nicht durch die Berufungsantwort veranlasst wurden (vgl. vorne E. II.2.2). Sie sind verspätet und daher unbeachtlich. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Kläger auch aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zug Z1 2015 5 vom 22. März 2016 (GVP 2016 S. 219 ff.