Soweit schliesslich neben den eingereichten Urkunden keine Beweise abzunehmen seien, sei es nicht angezeigt, bereits in der Beweisverfügung die zugrundeliegenden rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen einzeln darzulegen. Der Kläger habe denn auch nicht dargetan, inwiefern er an der wirksamen Geltendmachung seines Standpunktes gehindert worden sei, indem bei der Forderung aus dem RSA im Betrag von EUR 60 Mio. nicht bereits in der Beweisverfügung das Beweisthema in einzelne Tatsachenbehauptungen aufgegliedert worden sei. Seite 16/59