Zu bedenken bleibe, dass die Parteien im vorliegenden Prozess mehrere Bundesordner an Urkunden als Beweismittel eingereicht hätten. Müssten – wie vom Kläger im Ergebnis gefordert – sämtliche zu beweisenden Tatsachenbehauptungen und abzunehmenden Beweismittel in der Beweisverfügung genannt werden, würde dies zu einem prozessökonomisch nicht gerechtfertigten Aufwand führen. Soweit schliesslich neben den eingereichten Urkunden keine Beweise abzunehmen seien, sei es nicht angezeigt, bereits in der Beweisverfügung die zugrundeliegenden rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen einzeln darzulegen.