Was für die angebotenen Beweise in einem Prozess insgesamt gelte, sei auch für einzelne Beweismittel massgebend. Die Verfahrensrechte und Interessen der Parteien seien diesbezüglich identisch. Die Beweismittel seien in den Rechtsschriften bereits bezeichnet worden, weshalb für die Parteien klar gewesen sei, welche Beweismittel zu würdigen gewesen seien. Die Beweisverfügung habe sodann klargestellt, welche dieser Beweismittel aktiv abgenommen würden. Zu bedenken bleibe, dass die Parteien im vorliegenden Prozess mehrere Bundesordner an Urkunden als Beweismittel eingereicht hätten.