Es sei zulässig, dass das Kantonsgericht in der Beweisverfügung nur jene Beweismittel bezeichnet habe, die auch tatsächlich abgenommen worden seien. Urkunden, die bereits eingereicht worden seien und vom Gericht als Beweis für eine relevante Tatsache betrachtet würden, sowie Beweismittel, die das Gericht nicht oder gegebenenfalls noch nicht abnehmen wolle, seien nicht anzugeben. Auch das Bundesgericht habe festgehalten, dass es jedenfalls dann keiner Beweisverfügung bedürfe, wenn kein Beweisverfahren stattfinde. Was für die angebotenen Beweise in einem Prozess insgesamt gelte, sei auch für einzelne Beweismittel massgebend.