Es sei unzutreffend, dass sich das Kantonsgericht mit Beweisverfügungen schwertue. In der Beweisverfügung vom 29. November 2019 seien für jeden Anspruch jene Themen bezeichnet worden, über welche – abgesehen von den bereits eingereichten Urkunden – effektiv noch Beweis habe abgenommen werden müssen. Es seien die Beweislast (Haupt- und Gegenbeweis) verteilt und das konkrete Beweismittel angegeben worden. Es sei zulässig, dass das Kantonsgericht in der Beweisverfügung nur jene Beweismittel bezeichnet habe, die auch tatsächlich abgenommen worden seien.