Welche Tatsachen im Zusammenhang mit dem Abschluss des RSA strittig und entscheidrelevant gewesen seien sowie welche Partei diesbezüglich welche Beweise offeriert und sich entsprechend als beweisbelastet betrachtet habe, habe sich bereits aus dem Schriftenwechsel ergeben. Eine Wiederholung in der Beweisverfügung wäre nutzlos gewesen und habe unterbleiben dürfen. Der Kläger hätte angesichts der Abänderbarkeit der Beweisverfügung jederzeit die Möglichkeit gehabt, der Vorinstanz eine ergänzende Beweisverfügung zu beantragen, was er aber nicht getan habe (act. 84 Rz 28-34, 36, 42-47, 147-150).