Entsprechend hätte die Vorinstanz in Bezug auf den Abschluss des RSA überhaupt keine Beweisverfügung erlassen müssen. Indem sie die weiteren angebotenen Beweismittel explizit abgelehnt habe, sei sie bereits deutlich über den in einer Beweisverfügung üblicherweise erwarteten Hinweis hinausgegangen. Welche Tatsachen im Zusammenhang mit dem Abschluss des RSA strittig und entscheidrelevant gewesen seien sowie welche Partei diesbezüglich welche Beweise offeriert und sich entsprechend als beweisbelastet betrachtet habe, habe sich bereits aus dem Schriftenwechsel ergeben.