3.2 Die Beklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, es müsse nicht in jedem Fall eine Beweisverfügung erlassen werden. Zudem verfüge das Gericht über einen Ermessensspielraum, was den Inhalt von Beweisverfügungen betreffe. Die Beweisverfügung müsse als prozessleitende Verfügung auch nicht begründet werden. Sie sei zudem jederzeit abänderbar. Dass Seite 15/59