Das zeige sich exemplarisch an der im Zusammenhang mit dem Hauptanspruch über EUR 60 Mio. gemachten Feststellung. Es gebe nicht den mindesten Hinweis darauf, welche Tatsachenbehauptungen zu beweisen seien und welche Beweise dazu abgenommen würden. Abgesehen vom Hinweis, dass neben den eingereichten Unterlagen keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich seien – was offensichtlich falsch gewesen sei –, lese man dort nichts.