Das Beweisverfahren vor allen Gerichten habe sich daran zu orientieren, dass die in der ZPO enthaltenen Normen eingehalten würden. Dies gehöre zum Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, hier insbesondere zum Recht der Parteien auf Beweis. Erlasse das Gericht keine Beweisverfügung, die diese Bezeichnung verdiene, so werde die angestrebte Klarstellung (eine Funktion der Beweisverfügung) vollkommen verfehlt und die Parteien blieben im Unklaren darüber, wer denn nun was womit wohl zu beweisen habe. Das zeige sich exemplarisch an der im Zusammenhang mit dem Hauptanspruch über EUR 60 Mio. gemachten Feststellung.