3.1.3 Dass sich die Vorinstanz mit Beweisverfügungen schwertue, sei keine neue Erkenntnis. Das Instrument sei unter der alten Zuger ZPO nicht wirklich gebräuchlich gewesen und nach der Einführung der [Schweizerischen] ZPO habe das Kantonsgericht offenbar immer noch Mühe damit, die Sache mit der nötigen Sorgfalt anzugehen. Es neige schlicht zu "pro forma-Beweis- verfügungen", obwohl die Doktrin klar herausgeschält habe, wie solche Verfügungen auszusehen hätten. Das Beweisverfahren vor allen Gerichten habe sich daran zu orientieren, dass die in der ZPO enthaltenen Normen eingehalten würden.