Die Komplexität des Falles sei kein Kriterium für den Detaillierungsgrad. Zudem sei es widersprüchlich, wenn das Gericht von den Parteien in komplexen Fällen substanziierte Behauptungen verlange, selber aber in der Beweisverfügung einen anderen Massstab anlege, was hier offensichtlich der Fall gewesen sei. Auch wenn es grundsätzlich erlaubt sei, einzelne Beweissätze zu Beweisthemen zusammenzufassen, werde die kritisierte Beweisverfügung diesen Ansprüchen nicht gerecht.