3.1.2 Die Tatsachen, über die Beweis erhoben werde, ergäben sich aus den Schriftsätzen, welche die Parteien im Rahmen des Behauptungsverfahrens einreichen würden. Diese Tatsachen seien – soweit entscheidrelevant – vom Gericht zu bezeichnen. Alles andere sei sowohl für die Parteien wie auch für das Gericht nutzlos. Der Detaillierungsgrad richte sich nach den umstrittenen Behauptungen der Parteien sowie nach den Inhalten von Art. 154 ZPO und den materiellen Vorschriften im Vertrag oder Gesetz. Die Komplexität des Falles sei kein Kriterium für den Detaillierungsgrad.