Weder lege die Vorinstanz dar, welche Tatsachen streitig seien, noch erfolge ein Hinweis auf die objektive Beweislast oder werde erklärt, welche Beweismittel, gegliedert nach Beweisgegenstand, zugelassen würden. Lapidar werde einzig festgehalten, dass für die Beurteilung der Forderung aus dem RSA von EUR 60 Mio. neben den eingereichten Urkunden keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich seien. Das sei nicht im Entferntesten eine Darstellung der Tatsachen, sondern einzig ein Hinweis auf den Anspruch, der geltend gemacht worden sei.