3.1.1 Die Beweisverfügung sei von ihrer Funktion her das Drehbuch bzw. das Programm des Prozesses im Hinblick auf die Beweisabnahme. Darin würden die Beweisgegenstände bestimmt, die Beweislast verteilt und die zugelassenen Beweismittel bezeichnet. In der Beweisverfügung der Vorinstanz vom 29. November 2019 finde sich insbesondere zum vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung von EUR 60 Mio. aber nichts dergleichen. Weder lege die Vorinstanz dar, welche Tatsachen streitig seien, noch erfolge ein Hinweis auf die objektive Beweislast oder werde erklärt, welche Beweismittel, gegliedert nach Beweisgegenstand, zugelassen würden.