OR notwendigen widerrechtlichen Handlung. Auch der Kausalzusammenhang zwischen täuschender Handlung und Vermögensschaden sei nicht nachgewiesen. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a des Klägers sei demnach abzuweisen (act. 77 E. 2.8; s. dazu einlässlich hinten E. III). 3.1 Der Kläger rügt zunächst verschiedene prozessuale Mängel und bringt als Erstes vor, die Vorinstanz habe am 29. November 2019 eine mangelhafte Beweisverfügung [act. 40; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.3] erlassen und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Zur Begründung führt er zusammengefasst Folgendes aus (act. 79 Rz 20-31): Seite 14/59