3. Bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Rückforderung von EUR 60 Mio. gelangte die Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss, dass die Beklagte den Kläger beim Abschluss des RSA nicht über ihre wahren Absichten getäuscht habe. Der Kläger habe aufgrund der E-Mail-Korrespondenz mit der Beklagten hinreichende Kenntnis über deren Beweggründe und Ansichten zum Abschluss des RSA gehabt. Es fehle an der für eine absichtliche Täuschung gemäss Art. 28 OR erforderlichen Täuschungshandlung und folglich an der für eine Schadenersatzforderung nach Art. 41 ff. OR notwendigen widerrechtlichen Handlung.