Die Vorinstanz hiess lediglich Ziff. 1 lit. c des klägerischen Rechtsbegehrens gut und wies die Klage im Übrigen ab. Die Abweisung bezüglich der Forderung von USD 58'100.00 gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. d ficht der Kläger im Berufungsverfahren explizit nicht an (act. 79 Rz 3), sodass der angefochtene Entscheid insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. An seinen Forderungen über EUR 60 Mio. und CHF 90'304.50 hält er hingegen fest. Die Beklagte hat ihrerseits Anschlussberufung gegen die Gutheissung der Klage im Umfang von EUR 89'927.14 erhoben.