24 Rz 157). Auf die Frage, ob die Vorinstanz solche Ansprüche von Amtes wegen hätte prüfen müssen, ist nachfolgend in E. III.7 zurückzukommen. II. Prozessuales 1. Der Kläger machte mit seiner Klage in objektiver Klagehäufung vier eigenständige Forderungen geltend, die zwar miteinander in einem thematischen Zusammenhang stehen, aber jeweils auf unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen beruhen. So forderte er von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nebst der Rückzahlung der Einmalzahlung in der Höhe von EUR 60 Mio. in Erfüllung des RSA (Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. a) auch die Seite 12/59