5. Zutreffend – und soweit ersichtlich unbestritten – ist sodann, dass die Rechtsfolgen allfälliger unerlaubter Handlungen der Beklagten zulasten des Klägers vorliegend nach Schweizer Recht zu beurteilen sind. Diesbezüglich kann ebenfalls auf E. 1.1 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (vgl. vorne E. I.2). Die Parteien gehen sodann zu Recht davon aus, dass auf allfällige Ansprüche aus einer Rückabwicklung des RSA bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung aufgrund der Rechtswahl in Ziff. 25 des RSA N.________-Recht zur Anwendung kommt (act. 1/30, act. 1 Rz 76 und act. 24 Rz 157).