4.4 Da der Einlassung auch kein zwingender Gerichtsstand gemäss Art. 22 LugÜ entgegensteht, hat sich die Beklagte auf das Verfahren rechtsgültig eingelassen. Die zulässige und wirksame Einlassung im Sinne von Art. 24 LugÜ begründet die internationale und örtliche Zuständigkeit (auch) des an sich unzuständigen Gerichts (Berger, a.a.O., Art. 24 LugÜ N 37). Demnach sind die Zuger Gerichte für die Beurteilung der vorliegenden Klage international und örtlich zuständig, und zwar unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage. Bei diesem Ergebnis kommt es nicht mehr darauf an, ob zusätzlich auch ein gesetzlicher Gerichtsstand in Zug besteht.