Entgegen ihren Ausführungen im Berufungsverfahren tat sie dies auch nicht nur "der Vollständigkeit halber"; jedenfalls lässt sich der Klageantwort nichts dergleichen entnehmen (act. 24 Rz 157 ff.). Konsequenterweise beantragte die Beklagte denn auch nur die Abweisung der Klage und stellte damit einen ausschliesslich materiellen Antrag. Dass auf die Klage ganz oder teilweise nicht einzutreten sei, beantragte sie nicht. Damit liess sie sich auf das Verfahren vor den Zuger Gerichten vorbehaltlos ein. Ihre Berufung auf die (teilweise) Unzuständigkeit der Zuger Gerichte erfolgt somit verspätet.