4.3 Hätte die Beklagte eine Einlassung verhindern wollen, so hätte sie nach dem Gesagten bereits in der Klageantwort klar zum Ausdruck bringen müssen, dass sie die internationale Zuständigkeit der Zuger Gerichte bestreitet, soweit Ansprüche aus vertraglicher Rückabwicklung bzw. ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht werden. Dies hat sie jedoch nicht getan. Sie befasste sich mit keinem Wort mit der Frage der Zuständigkeit, sondern machte im Gegenteil selbst umfassende Ausführungen zum N.________-Recht. Entgegen ihren Ausführungen im Berufungsverfahren tat sie dies auch nicht nur "der Vollständigkeit halber";