Dies legt immerhin den Schluss nahe, dass – sollte die Anfechtung gültig sein – auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder anderweitiger Rückabwicklung des Vertrags in Frage kam. Zwar hat der Kläger dazu in seiner Klagebegründung keine weiteren rechtlichen Ausführungen gemacht. Eine recht- Seite 11/59