Rz 79 f. und 93). Allerdings machte er in der Klage auch Ausführungen zur Anfechtung des RSA bzw. zum Widerruf von Verträgen wegen absichtlicher Täuschung nach N.________-Recht und führte aus, ein solcher Widerruf führe nach N.________-Recht zur Nichtigkeit des Vertrags in dem Sinne, dass die Parteien in die Situation versetzt würden, in der sie sich vor Vertragsschluss befunden hätten (act. 1 Rz 75-78). Dies legt immerhin den Schluss nahe, dass – sollte die Anfechtung gültig sein – auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder anderweitiger Rückabwicklung des Vertrags in Frage kam.