Vielmehr war die Klagebegründung in Bezug auf die geltend gemachte Anspruchsgrundlage undeutlich bzw. widersprüchlich. So begründete der Kläger zwar die Zuständigkeit der Vorinstanz ausschliesslich bezogen auf Ansprüche aus unerlaubten Handlungen (act. 1 Rz 12-16). Zudem stellte er sich in seinen rechtlichen Ausführungen auch durchgehend auf den Standpunkt, auf die geltend gemachten Ansprüche (aus unerlaubter Handlung) sei Schweizer Recht anwendbar (act. 1 Rz 79 f. und 93).