4.2 Vorliegend lässt sich der Klageschrift keine Einschränkung auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage entnehmen. Das Rechtsbegehren selbst war bezogen auf die Anspruchsgrundlage offenkundig neutral formuliert, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Zudem behauptet die Beklagte zu Recht nicht, dass der Kläger eine explizite Einschränkung bereits in der Klagebegründung vorgenommen habe. Eine implizite Beschränkung lässt sich zudem ebenfalls nicht erkennen. Vielmehr war die Klagebegründung in Bezug auf die geltend gemachte Anspruchsgrundlage undeutlich bzw. widersprüchlich.