Erhebt der Kläger eine Klage, die nicht auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage beschränkt ist, und äussert sich die Beklagte dazu uneingeschränkt, ohne – in Bezug auf gewisse Anspruchsgrundlagen – die Unzuständigkeitseinrede zu erheben, so hat sie sich auf das Verfahren vollumfänglich eingelassen. Allfällige spätere Einschränkungen des Prozessgegenstands vermögen daran nichts mehr zu ändern.