Eine ausdrückliche Rüge des Fehlens der internationalen Zuständigkeit ist nach Art. 24 LugÜ hingegen nicht erforderlich. Es genügt, dass der Kläger und das Gericht schon bei der ersten Äusserung des Beklagten erkennen können, dass sich dieser gegen die Zuständigkeit des Gerichts richtet. Keine Einlassung ist deshalb anzunehmen, wenn der Beklagte behauptet, nicht der inländischen Gerichtsbarkeit zu unterfallen; denn damit bestreitet er jegliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 4A_446/2018 vom 21. Mai 2019 E. 6.1-6.1.2, nicht publiziert in BGE 145 III 303).