Unter Einlassung ist jede Verteidigung zu verstehen, die unmittelbar auf Klageabweisung abzielt. Art. 24 LugÜ setzt nicht eine Einlassung in der Hauptsache voraus. Denn nach dessen Wortlaut genügt die "Einlassung auf das Verfahren". Deshalb können bereits Einwendungen und Einreden, die lediglich das Verfahren betreffen, eine Einlassung gemäss Art. 24 LugÜ darstellen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Beklagte den Einwand der Rechtshängigkeit oder der abgeurteilten Sache erhebt oder wenn er lediglich die sachliche Zuständigkeit bestreitet. Eine ausdrückliche Rüge des Fehlens der internationalen Zuständigkeit ist nach Art.