Vorliegend fällt eine Zuständigkeit in der Schweiz als Wohnsitzstaat des Klägers infolge Einlassung der Beklagten gemäss Art. 24 LugÜ in Betracht. Diese Bestimmung ist in räumlich-persönlicher Hinsicht anwendbar, wenn – wie hier der Kläger – mindestens eine Partei ihren Wohnsitz in ei- Seite 10/59 nem LugÜ-Vertragsstaat hat und die Gerichte ebendieses Vertragsstaates angerufen werden (vgl. Berger, Basler Kommentar, 2. A. 2016, Art. 24 LugÜ N 12 f. und 18).