In Zivil- und Handelssachen – wie der vorliegenden – ist auf die Frage der internationalen Zuständigkeit das LugÜ anwendbar, sofern der zur Diskussion stehende Sachverhalt in den räumlich-persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt. Welches der räumlich-persönliche Anwendungsbereich des LugÜ ist, ergibt sich nicht aus einer entsprechenden allgemeinen Norm dieses Abkommens, sondern ist anhand seiner einzelnen Zuständigkeitsbestimmungen zu prüfen (BGE 135 III 185 E. 3.1 m.H.). Vorliegend fällt eine Zuständigkeit in der Schweiz als Wohnsitzstaat des Klägers infolge Einlassung der Beklagten gemäss Art.