4. Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG), sofern nicht ein völkerrechtlicher Vertrag anwendbar ist (Art. 1 Abs. 2 IPRG). In Zivil- und Handelssachen – wie der vorliegenden – ist auf die Frage der internationalen Zuständigkeit das LugÜ anwendbar, sofern der zur Diskussion stehende Sachverhalt in den räumlich-persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt.