3.2 Der Kläger entgegnet zusammengefasst, er habe seinen Anspruch keineswegs auf die blosse Prüfung unerlaubter Handlungen beschränkt. Insbesondere bewirke eine rechtliche Begründung in den Rechtsschriften keine solche Beschränkung. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen bestehe nur dort, wo der Kläger seine Ansprüche im Rechtsbegehren auf bestimmte Anspruchsgrundlagen beschränke oder diese dort qualifiziere. Dann werde die im Rechtsbegehren genannte Anspruchsgrundlage als von der Dispositionsmaxime erfasst erachtet.