Der Kläger habe im erstinstanzlichen Verfahren in act. 27 Rz 82 ausdrücklich erklärt, dass sich seine Klage nicht auf Vertrag, sondern auf unerlaubte Handlungen stütze. Mit dieser Individualisierung des eingeklagten Anspruchs liege für das Gericht eine verbindliche Beschränkung des Streitgegenstands vor. Andernfalls würde der Gehörsanspruch der beklagten Partei verletzt, weil diese nicht damit rechnen könne, dass eine vom Kläger ausdrücklich ausgenommene Rechtsgrundlage zum Prozessgegenstand gemacht werde (act. 84 Rz 6 und 53-67).