keine Einlassung vor. Die Voraussetzungen für eine Einlassung vor Gericht gemäss Art. 6 IPRG seien strenger als diejenigen des Art. 24 LugÜ. Somit stellten jene Fälle, in denen keine Einlassung nach Art. 24 LugÜ gegeben sei, auch gemäss IPRG keine Einlassung dar. Art. 24 LugÜ setze voraus, dass ein Gericht für die Beurteilung eines spezifischen Anspruchs überhaupt angerufen worden sei. Dabei müsse von einem anwaltlich vertretenen Kläger erwartet werden, dass er klar zum Ausdruck bringe, welchen Anspruch er auf welcher Grundlage vom Gericht beurteilt haben wolle.