127 IPRG seien die Zuger Gerichte mangels Wohnsitzes der Beklagten in der Schweiz nicht zuständig. Im Weiteren liege keine akzessorische Zuständigkeit aufgrund des deliktrechtlichen Gerichtsstands vor. Der in Art. 129 IPRG normierte "besondere" bzw. alternative Gerichtsstand am Deliktsort einer unerlaubten Handlung stelle eine Ausnahme vom allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz der Beklagten dar. Dieser sei deshalb eng auszulegen. Entsprechend werde generell verneint, dass bei Fehlen einer eigenständigen Zuständigkeit über vertragliche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche am Deliktsgerichtsstand entschieden werden könne.