79 Rz 54-99; s. dazu auch hinten E. III.7). 3.1 Die Beklagte hält dem unter anderem entgegen, dass die Vorinstanz bzw. allgemein die Zuger Gerichte für vertragliche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers aus dem RSA gar nicht zuständig gewesen wären. Eine Zuständigkeit nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen; LugÜ) liege nicht vor, weil die USA nicht Vertragsstaat seien. Auch nach Art. 112 und Art. 127 IPRG seien die Zuger Gerichte mangels Wohnsitzes der Beklagten in der Schweiz nicht zuständig.