3. Näher zu prüfen ist hingegen, ob die Zuger Gerichte auch für allfällige Ansprüche aus Vertrag bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung (als alternative Anspruchsgrundlagen) zuständig sind. Der Kläger macht im Berufungsverfahren nämlich geltend, die Vorinstanz hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, seine Forderungen nur unter dem Gesichtspunkt der ausservertraglichen Haftung zu prüfen. Vielmehr hätte sie nach dem Grundsatz "iura novit curia" auch prüfen müssen, ob der Kläger gestützt auf das Recht des US-Gliedstaats N.________ einen Anspruch gegen die Beklagte aus Rückabwicklung des RSA habe (act. 79 Rz 54-99;