2. Die Vorinstanz prüfte die vom Kläger eingeklagten Ansprüche lediglich aufgrund einer Entstehung durch unerlaubte Handlungen (Art. 41 ff. OR). Dass die Zuger Gerichte für die Beurteilung solcher Forderungen international und örtlich zuständig sind, wird von den Parteien zu Recht auch im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt, weshalb in diesem Zusammenhang ohne Weiteres auf die zutreffende E. 1.1 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4 m.w.H.).