Nachdem die Beklagte am 17. Mai 2022 ihrerseits die Berufungsduplik und Anschlussberufungsreplik eingereicht hatte (act. 95), erfolgte am 11. Juli 2022 die Anschlussberufungsduplik des Klägers, wobei sich der Kläger in dieser Eingabe im Rahmen des Replikrechts auch noch zur Berufungsduplik der Beklagten äusserte (act. 99). Dazu liess sich wiederum die Beklagte mit Eingabe vom 26. August 2022 vernehmen (act. 103). Seite 8/59