3.3 Mit Eingabe vom 8. November 2021 beantragte der Kläger, die Anschlussberufung der Beklagten sei kostenfällig abzuweisen (act. 89). Am 24. Januar 2022 reichte er sodann die Berufungsreplik und eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein (act. 91). Nachdem die Beklagte am 17. Mai 2022 ihrerseits die Berufungsduplik und Anschlussberufungsreplik eingereicht hatte (act. 95), erfolgte am 11. Juli 2022 die Anschlussberufungsduplik des Klägers, wobei sich der Kläger in dieser Eingabe im Rahmen des Replikrechts auch noch zur Berufungsduplik der Beklagten äusserte (act. 99).