3.1 Gegen diesen Entscheid liess der Kläger mit Eingabe vom 28. Mai 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 79). 3.2 In der Berufungsantwort vom 21. September 2021 beantragte die Beklagte, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zugleich erhob sie Anschlussberufung, wobei sie die ebenfalls eingangs erwähnten Rechtsbegehren stellte (act. 84). Die zur Vernehmlassung eingeladene Vorinstanz hatte bereits am 9. September 2021 eine Stellungnahme eingereicht (act. 83/1).