2.7 Mit Entscheid vom 26. April 2021 (act. 77; Verfahren A2 2017 39) verpflichtete das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, die Beklagte, dem Kläger EUR 89'927.14 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Juli 2016 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1.1). Im Übrigen wies es die Klage ab (Dispo- sitiv-Ziff. 1.2). Die Gerichtskosten von CHF 500'000.00 wurden dem Kläger auferlegt (Dispo- sitiv-Ziff. 2). Dieser wurde zudem verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 503'000.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3).