2.5 Am 7. September 2020 teilte der erstinstanzliche Referent den Parteien mit, dass nach Durchsicht der Akten, namentlich der Protokolle der Zeugenbefragungen, gemäss vorläufiger Beurteilung keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich seien und als nächstes zur Hauptverhandlung vorgeladen werde (act. 68).