2.4 Die Befragungen von T.________ und U.________ fanden am 10. März 2020 am Kantonsgericht Zug statt, nachdem sich beide Zeuginnen damit einverstanden erklärt hatten, für die Befragung nach Zug zu reisen (act. 46, 47, 61 und 62). Die Beklagte und ihre Rechtsvertreter verzichteten auf eine Teilnahme an der Befragung dieser Zeuginnen (act. 56). V.________ wurde am 29. Mai 2020 rechtshilfeweise vom Amtsgericht Mannheim als Zeugin befragt (act. 66).