2.3 Mit Entscheid vom 29. November 2019 ordnete der erstinstanzliche Referent die Befragungen von T.________, U.________ und V.________ als Zeuginnen an. Gleichzeitig hielt er fest, dass für die Beurteilung der Forderung aus dem RSA über EUR 60 Mio. neben den eingereichten Urkunden keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich seien (act. 40). Seite 7/59