Im Weiteren forderte der Kläger von der Beklagten auch die Rückzahlung von CHF 90'304.50, EUR 89'927.14 sowie USD 58'100.00 (Ziff. 1 lit. b, c und d des Rechtsbegehrens). Dabei handle es sich – so der Kläger – um Beträge, welche die Beklagte ebenfalls nur mittels Betrugs bzw. arglistiger Täuschung von ihm erlangt habe. Die Beklagte habe die Schäden, die sie dem Kläger durch ihre strafbaren Handlungen (Art. 146 Abs. 1 und Art. 147 StGB) verursacht habe, gemäss Art. 41 Abs. 1 OR zu ersetzen (act. 1 Rz 92 und 95-97; s. dazu auch hinten E. II.1).