Damit das Geschäft gültig wurde, war bei beiden Vertragsparteien eine nachträgliche Genehmigung nötig. Die Beklagte weigerte sich in der Folge, den Vertrag namens der I.________ LLC zu genehmigen. Über die Gründe für diese Weigerung sind sich die Parteien uneins (act. 1 Rz 52 ff.; act. 24 Rz 111 ff. und 259 ff.). 1.5 Im Juli/August 2016 entfernte die Beklagte während einer Auslandreise des Klägers ihre persönlichen Gegenstände aus dessen Haus in Zug und es kam zur endgültigen Trennung zwischen den Parteien.